AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Internet)
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sowohl den Verkauf von Tickets durch die CRP Konzertagentur GmbH (Teil A) als auch die Bedingungen, die für Veranstaltungen gelten, die die CRP Konzertagentur GmbH als Veranstalter durchführt (Teil B).

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Teil A Ticketerwerb/ Einschluss von Reiseleistungen
Die CRP Konzertagentur GmbH vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalterin ausgewiesen. In diesem Fall vertreibt sie die Tickets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde die CRP Konzertagentur GmbH mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand. Soweit die CRP Konzertagentur GmbH Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder Kommissionärin vertreibt, ist sie nicht selbst Veranstalterin der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Veranstalter durchgeführt, der auch Aussteller der Tickets ist. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Möglicherweise gelten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters. Ist die CRP Konzertagentur GmbH selbst Veranstalterin, so gelten für die Veranstaltung die Bedingungen gemäß Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sofern Tickets mit Beförderungsleistungen Dritter (z. B. der Deutschen Bahn) kombiniert werden, gelten für die Beförderungsleistungen die Geschäftsbedingungen des Dritten. Der Kunde wird gebeten, sich bezüglich der Beförderungsleistungen mit den Geschäftsbedingungen des Dritten vertraut zu machen. Etwaige Ansprüche bezüglich der Beförderungsleistungen sind gegenüber dem Dritten geltend zu machen.

Themenübersicht Teil A
I. Geltungsbereich
II. Vertragsabschluss, Stornierung
III. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten
IV. Widerrufsrecht und Muster-Widerrufsformular
V. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf
VI. Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen
VII. Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele
VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

I. Geltungsbereich
Für sämtliche Verträge und erteilte Aufträge betreffend die Lieferung von Tickets gelten im Verhältnis zur CRP Konzertagentur GmbH ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Vertragsabschluss, Stornierung

II.1 Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Kunden aus, sobald er das Feld "Kaufen" angeklickt hat. Erst mit Zustimmung und Übersendung der Transaktionsnummer durch die CRP Konzertagentur GmbH an den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Veranstalter (Veranstalterin kann auch die CRP Konzertagentur GmbH sein) zustande. Hiervon abweichend kommt bei der Zahlart Vorkasse der Vertrag mit der Übersendung der Bestätigung des Eingangs der vollständigen Zahlung bei CRP Konzertagentur GmbH zustande.

II.2 Für die Richtigkeit der im Onlineauftritt der CRP Konzertagentur GmbH enthaltenen Daten wird - sofern es um Veranstaltungen geht, bei denen die CRP Konzertagentur GmbH nicht Veranstalterin ist - keine Gewähr übernommen.

II.3 Die CRP Konzertagentur GmbH ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen von dem Veranstalter oder von der CRP Konzertagentur GmbH aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kunde, Verstoß gegen die Urkundenbedingungen, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen.

II.4 Auf das vorgenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

III. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten

III.1 Die Zahlung ist je nach Veranstaltung und Bestellmodalität per Kreditkarte (Visa, American Express oder MasterCard/EuroCard) und/oder durch Vorkasse per Überweisung und/oder per Sofortüberweisung  möglich. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Der Gesamtpreis der Bestellung inklusive aller Gebühren ist bei den Zahlarten Kreditkarte und Sofortüberweisung nach Vertragsabschluss sofort zur Zahlung fällig. Hiervon abweichend ist bei der Zahlart Vorkasse der Gesamtpreis bis zu dem mitgeteilten Datum vollständig auf das von der CRP Konzertagentur GmbH benannte Konto zu überweisen. Die Zahlungsabwicklung für Visa und MasterCard erfolgt über die Wirecard AG. Bei Sofortüberweisungen erfolgt die Zahlungsabwicklung über die SOFORT GmbH.

III.2 Im Falle einer Internetbestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können. Diese Gebühren werden dem Kunden bei der Bestellung im Warenkorb angezeigt, darüber hinaus entstehen keine weiteren nicht ausgewiesenen Kosten. Eine Geschenkverpackung wird mit den jeweils angezeigten Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

IV. Widerrufsrecht und Muster-Widerrufsformular


Ein Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher. Verbraucher sind alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben wollen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht bzw. das Widerrufsrecht für Verbraucher kann vorzeitig erlöschen bei folgenden Verträgen:
  • Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Das heißt, soweit die CRP Konzertagentur GmbH  Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere Eintrittskarten für Veranstaltungen, besteht kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch die CRP Konzertagentur GmbH bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.
  • Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB).
Im Übrigen gilt für Verträge mit Verbrauchern das Folgende:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der CRP Konzertagentur GmbH, Große Elbstraße 277a, 22767 Hamburg,  Fax: +004940-85388999; E-Mail: info@chiemsee-summer.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir das Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist.

Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück:

an CRP Konzertagentur GmbH, Kundenservice, Große Elbstraße 277a, 22767 Hamburg

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) die Erbringung der folgenden

Dienstleistung(*):
Bestellt am (*)/erhalten am (*):
Name des/der Verbrauchers/in:
Anschrift des/der Verbrauchers/in:
Unterschrift des / der Verbrauchers / in (nur bei Mitteilung auf Papier):
 
Datum:
___________________
(*) unzutreffendes streichen
Hier können Sie das Muster / Widerrufsformular als PDF abrufen.
 
IV. Ende der Widerrufsbelehrung und des Muster-/Widerrufsformulars
Folgen des Widerrufs

Im Fall des Widerrufs durch den Verbraucher gilt das Folgende:

Die CRP Konzertagentur GmbH kann die Rückzahlung verweigern, bis die CRP Konzertagentur GmbH die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er die CRP Konzertagentur GmbH über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet hat, an die CRP Konzertagentur GmbH zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf ein zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

V. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf

V.1 Ist der Kunde Verbraucher (s. Ziffer A. IV, 1. Absatz), behält die CRP Konzertagentur GmbH sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Bei personalisierten Tickets steht die Übertragung des sich aus den Tickets ergebenden Anspruchs unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.

V.2 Ist der Kunde nicht Verbraucher, mithin Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so behält die CRP Konzertagentur GmbH sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei personalisierten Tickets gilt die Übertragung des sich aus dem Ticket ergebenden Anspruchs unter der Bedingung des Ausgleichs einer noch offenen Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

V.3 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der CRP Konzertagentur GmbH unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem hat der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V.4 Befindet sich der Kunde gegenüber der CRP Konzertagentur GmbH mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

V.5 Soweit die Forderungen der CRP Konzertagentur GmbH gegenüber dem Kunden nicht nur vorübergehend zu mehr als 110 % besichert sind, wird die CRP Konzertagentur GmbH auf Verlangen des Kunden bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben.

VI. Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen

VI.1 Die CRP Konzertagentur GmbH haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

VI.2 Des Weiteren haftet die CRP Konzertagentur GmbH, sofern und soweit sie eine Garantie abgegeben hat und diese Garantie verletzt wird.

VI.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die CRP Konzertagentur GmbH - sofern nicht bereits eine Haftung gemäß Ziffern A. VI.1 oder VI.2. besteht - nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages sind und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

VI.4 Sofern und soweit eine Haftung der CRP Konzertagentur GmbH nicht gemäß Ziffer A. VI.1, Ziffer A. VI.2 oder VI.3. gegeben ist, ist die Haftung der CRP Konzertagentur GmbH in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

VI.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen / -ausschlüsse dieser Ziffer A. VI gelten auch für die Haftung der CRP Konzertagentur GmbH für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der CRP Konzertagentur GmbH.


VII. Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen
Der Kunde darf Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen nur mit Zustimmung der CRP Konzertagentur GmbH verwenden. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so ist  die CRP Konzertagentur GmbH berechtigt, von dem Kunden eine von ihr nach ordnungsgemäßem Ermessen festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Der Kunde kann die Berechtigung der Vertragsstrafe und deren Höhe gerichtlich überprüfen lassen.

VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

VIII.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, stets auch auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

VIII.2 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Hamburg, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

VIII.3 Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Hamburg ist im Falle von grenzüberschreitenden Verträgen auch für Kunden, die nicht Kaufleute sind, ausschließlicher Gerichtsstand. Die CRP Konzertagentur GmbH ist allerdings berechtigt, ihre Kunden auch an einem anderen international zuständigen Gericht zu verklagen.

VIII.4 Die Europäische Kommission stellt ab dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse der CRP Konzertagentur GmbH GmbH lautet: info@chiemsee-summer.de

VIII.5 Sofern der Kunde Tickets nicht über das Internet erworben hat, weist die CRP Konzertagentur GmbH darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Kunden, die Verbraucher sind, nicht teilnimmt.

Teil B Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen
  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    II. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

    III.      HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN für die Durchführung von Festivals
I.1  Definition Veranstaltungs- und Festivalgelände
Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich benutzt werden, und die nicht für Camping oder Parken genutzt werden. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet.

Das Festivalgelände umfasst alle Flächen (einschließlich der auf ihnen befindlichen Wege), die für das Parken, Camping oder VIP-Camping genutzt werden sowie alle Flächen, Resort- Komfortcamping- und Wohnmobilflächen. Die Bereiche, in denen die Armbänder ausgegeben werden, sind ebenfalls Teil des Festivalgeländes.

I.2 Zutrittsberechtigungen/ gelbes Band
Die Regelungen für den Zutritt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre finden sich hier auf der Homepage des Festivals.

Im Übrigen gelten für alle Veranstaltungen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

Verstößt ein Besucher gegen die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen oder der Hausordnung für das Veranstaltungsgelände, so kann der Veranstalter das Festivalbändchen gegen ein gelbes Armband austauschen. Der Besucher hat dann das Veranstaltungsgelände zu verlassen. Er darf es dann erst wieder am darauffolgenden Tag betreten, nachdem er ein Gespräch mit dem Ordnungsdienst geführt hat und dieser zu dem Ergebnis kommt, dass der Besucher geläutert ist und nunmehr die Allgemeinen Bestimmungen und die Hausordnung respektieren wird. Wird gegen einen Besucher ein zweites Mal ein gelbes Band verhängt, so steht es dem Veranstalter frei, den Besucher dauerhaft von dem Betreten des Veranstaltungsgeländes auszuschließen. In diesen Fällen erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises.

I.3      Die Haftung des Veranstalters (CRP Konzertagentur GmbH)
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

I.4 Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung
Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt unmöglich, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung der Kartenpreis sowie die Vorverkaufsgebühr zurückerstattet. Sofern der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu vertreten hat, bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch Schadensersatz gem. Ziffer B. I. 3. geltend zu machen.

Wird die Durchführung der Veranstaltung zu einem Zeitpunkt unmöglich, zu dem Teile der Veranstaltung bereits durchgeführt worden sind, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend für den von der Unmöglichkeit betroffenen Teil der Veranstaltung.

Hat der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten, so erlischt der Anspruch des Besuchers auf (anteilige) Erstattung des Kaufpreises nach Ablauf von 6 Monaten. Die Frist von 6 Monaten beginnt mit dem Tage, an dem der Veranstalter die Veranstaltung offiziell absagt bzw. für beendet erklärt. Die Frist von 6 Monaten greift nicht, wenn der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung zu vertreten hat.

Wird die Durchführung der Veranstaltung unmöglich, nachdem Besucher die Campingfläche betreten haben, so haben die Besucher den Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die Müllentsorgung und die Abreise nach vorheriger Aufforderung durch den Veranstalter vorzunehmen. Der Veranstalter wird hierzu den Besuchern eine angemessene Frist setzen. Befinden sich nach Ablauf der von dem Veranstalter gesetzten Frist noch Gegenstände auf dem Campinggelände, so ist der Veranstalter berechtigt, diese zu entsorgen.

I.5 Betreten und Verlassen eines Festivalgeländes
Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Armband vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

I.6 Sicherheitskontrollen
Beim Einlass auf das Festivalgelände sowie auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Das Mitbringen etlicher Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen etc.) in die unterschiedlichen Bereiche des Festivals ist untersagt. Die jeweils gültige Liste aller verbotenen Gegenstände pro Bereich (Festivalgelände, Veranstaltungsgelände) ist auf der Festivalhomepage hier einsehbar. Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehrerer Gegenstände dieser Liste kann dazu führen, dass der Veranstalter den Zutritt zu der Veranstaltung verweigert, sofern der Besucher nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffende Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Gegenstände für den Besucher zu verwahren. Es ist dem Besucher untersagt, verbotene Gegenstände in den Schließfächern im Eingangsbereich des Veranstaltungsgeländes zu deponieren.

Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

I.7 Bild- und Tonaufzeichnungen

Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art, wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte, sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die Geräte am Eingang abzugeben. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht. Der Besucher kann die Gegenstände entweder in den Schließfächern im Eingangsbereich oder in seinem KFZ deponieren. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass an jedem Eingang Schließfächer zur Verfügung stehen. Er übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass jedem Besucher bei Bedarf ein Schließfach zur Verfügung steht. Für die Nutzung der Schließfächer ist ein Entgelt zu zahlen. Ansprüche gegen den Veranstalter wegen einer unbefugten Entwendung der Geräte aus den Schließfächern sind ausgeschlossen, sofern dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

I.8 Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

I.9 Ausschluss von Besuchern
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalarmbändchen ihre/seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

I.10 Hör- und Gesundheitsschäden
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

I.11 Umgang mit der Eintrittskarte
Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt.
Bei Verlust der Eintrittskarte oder des Festivalarmbändchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgen kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

I.12 Nutzung der Campingfläche
Der offiziellen Homepage der Veranstaltung kann entnommen werden, wie lange die Campingfläche geöffnet sein wird (s. auch Ziffer B. III.29). Die Besucher haben bei Schließung der Campingfläche die von ihnen genutzte Fläche zu räumen. Befinden sich nach der Schließung der Campingfläche noch Gegenstände des Besuchers auf der Campingfläche, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung des Veranstalters, Gegenstände, die sich nach Schließung der Campingfläche noch auf dieser befinden, aufzubewahren, besteht nicht. 

I.13 Anreise der Besucher/Parken/Abschleppen/Zuteilung von Flächen bei Festivals

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden; wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Camping-Bereiche getrennt sind. Auf den als Wohnmobilflächen ausgewiesenen Flächen ist das Übernachten in zugelassenen Wohnmobilen und sonstigen Schlafvehikeln erlaubt, nicht jedoch das Campen in Zelten jeglicher Art. Welche Fahrzeuge als Wohnmobile im Sinne dieser Bedingungen einzustufen sind, wird auf der Festivalhomepage hier definiert. Im Übrigen ist ein Zelten auf den ausgewiesenen Parkflächen nicht gestattet.

Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Er bietet keinen Abschleppservice an, kann aber auf Anfrage den Kontakt zu einem für den Besucher kostenfreien Abschlepper herstellen. Für die Auswahl der Abschlepper kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen, insbesondere kann der Veranstalter nicht gewährleisten, dass es sich um ein zugelassenes Abschleppunternehmen handelt. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Besuchers, und zwar auch, wenn der Veranstalter den Kontakt hergestellt hat. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.

Es gilt jeweils ergänzend die auf der Festivalhomepage publizierten Park- bzw. Campinghinweis; den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.

I.14 Programmänderungen bei Festivals
Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen), auch der sog. Headliner, bestehen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruht.

I.15 Zutrittsbeschränkungen
Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

I.16 Sperrung/ Räumung von Flächen bei Festivals
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne, dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

I.17 Witterungseinflüsse/ Passende Kleidung und Schuhwerk
Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer I. 4.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Besucher der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturflächen statt, diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Besucher der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturflächen statt, diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.

I.18 Verbot des gewerblichen Pfandsammelns/ Verbot gewerblicher Verkaufsstellen
Das Einsammeln von Wertstoffen (z. B. Flaschen, Dosen oder anderen Gegenständen), die mit einem Pfand versehen sind zum Zwecke der Generierung von Einnahmen, ist auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände strengstens untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, Besucher, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, von der Veranstaltung auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren.

Es ist strengstens untersagt, ohne Zustimmung des Veranstalters, Verkaufsstellen auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände zu betreiben. Die Zustimmung des Veranstalters ist im Vorwege der Veranstaltung zu beantragen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival führen. Der Veranstalter behält sich zudem vor, die zum Kauf angebotene Ware zu konfiszieren.

I.19 Aushänge/ Anweisungen
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters.

I.20 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung
Es gelten die Vorgaben in Teil A VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CRP Konzertagentur GmbH.

Für Besucher, die Verbraucher sind, wird vorsorglich nochmals auf Folgendes hingewiesen:

Die Europäische Kommission stellt ab dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse der CRP Konzertagentur GmbH lautet: info@chiemsee-summer.de

Sofern der Besucher Tickets nicht über das Internet erworben hat, weist die CRP Konzertagentur GmbH darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzung mit Kunden, die Verbraucher sind, nicht teilnimmt.

Verbraucher sind alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

II. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

II.1 Definition Veranstaltungsgelände:
Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich benutzt werden, und die nicht für Camping oder Parken genutzt werden. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet

II.2  Geltung der HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE
Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Besucher der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturflächen statt, diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.

II.3 Anordnungen der Ordnungskräfte
Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist jederzeit Folge zu leisten.

II.4 Betreten des Veranstaltungsgeländes
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen erlaubt. Dieses Festivalbändchen erhält der Besucher beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes. Die Eintrittskarte wird dabei entwertet.
 
II.5 Kein Eintritt für auffällige Besucher
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Eintritt zu dem Veranstaltungsgelände. Der Einschätzung und den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

II.6 Sicherheitskontrollen / verbotene und erlaubte Gegenstände
Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer mitgeführten Taschen und Rucksäcke auf verbotene Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen etc.). Die Liste aller verbotenen Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände ist in aktueller Gültigkeit hier einsehbar.

Das Mitführen der auf der Festival Homepage genannten verbotenen Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; Gegenstände, die trotz des Verbotes mitgeführt werden, können an den Eingängen in Verwahrstellen für verbotene Gegenstände verbracht werden (Abgabecontainer). Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den Abgabecontainern. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Abgabecontainern wieder herauszunehmen. Verbotene Gegenstände dürfen nicht in den Schließfächern deponiert werden. Größere Gegenstände können nicht abgegeben werden. Führt ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände bei sich, so behält sich der Veranstalter vor, den Besucher bei der Polizei anzuzeigen.

Die Liste erlaubter Gegenstände ist in aktueller Gültigkeit ebenfalls hier einsehbar.

Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

Auf dem Festival- und Veranstaltungsgelände gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen. Ob und in welcher Größenordnung die Mitnahme anderer Getränke vom Campingbereich in das Veranstaltungsgelände gestattet ist, wird rechtzeitig vor der Veranstaltung auf der Festival Homepage bekannt gegeben.

II.7 Fluchtwege
Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

II.8  Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände ist nicht erlaubt.

II.9 Haftung des Veranstalters bei Diebstahl etc. / Schließfächer
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I 3 (Die Haftung des Veranstalters) entsprechend. Wertgegenstände können kostenpflichtig im Eingangsbereich zum Veranstaltungsgelände in Schließfächern deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern deponiert werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern und soweit dem Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für das Vorhandensein von Schließfächern. Der Besucher hat keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit eines Schließfaches.
 
II.10 Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen.

II.11 Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz. Es wird verwiesen auf die Regelung in Ziffer B. I. 2..

II.12 Nutzung der Toiletten
Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem gelben Band geahndet werden (s. o. Ziffer B. I. 2.).

II.13 Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

II.14 Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und dem Festivalgelände ist verboten. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem gelben Band oder Ausschuss von der Veranstaltung geahndet werden (s. o. Ziffer B. I. 2.).

II.15 Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

II.16 Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.

II.17 Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen und wird mindestens mit dem „gelben Band“ (s. o. Ziffer B. I. 2.) geahndet. Sollte es zu einem Ausschluss von der Veranstaltung kommen (die Entscheidung dazu obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) verliert die Eintrittskarte oder das Festivalarmbändchen ihre/seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

II.18 Verbot der Gefährdung anderer Besucher
Jede Gefährdung anderer Besucher - insbesondere durch "Crowd-Surfen" oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) - ist strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt mindestens zur Erteilung eines „gelben Bands“ (s. o. Ziffer B. I. 2.). Je nach Schwere der Gefährdung anderer Besucher (die Entscheidung obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörper wird Anzeige erstattet.

III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

III.1 Definition Festivalgelände:
Das Festivalgelände umfasst alle Flächen (einschließlich der auf ihnen befindlichen Wege), die für das Parken, Camping oder VIP-Camping genutzt werden sowie alle Flächen, Resort- Komfortcamping- und Wohnmobilflächen. Die Bereiche, in denen die Armbänder ausgegeben werden, sind ebenfalls Teil des Festivalgeländes.

III.2 Geltung der HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE
Mit Betreten eines des Festivalgeländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung Festivalgelände in Ziffer B. III.

III.3 Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften
Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten; ihre Anordnungen gelten ergänzend zu diesen Regelungen.

III.4 Geltung der Straßenverkehrsordnung/ Nutzung der Parkbereiche
Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Festivalgeländes ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t (inkl. Kfz-Anhänger) abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse dar, die auf den gesondert ausgewiesenen Flächen gegen zusätzliche Gebühr abgestellt werden dürfen. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Feuerwehrzufahrten abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von dem Ordnungspersonal zugewiesen. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen wetterbedingt erschwert/ eingeschränkt sein kann (s. Ziffer B. I.13 und 17).

III.5 Erlöschen der Parkberechtigung
Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand von dem Gefahr ausgehen sollte, abgestellt wurde.

III.6 Verbot des Wildcampens
Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt! Die Besucher dürfen nur die durch den Veranstalter ausgewiesenen Campingflächen benutzen.

III.7  Keine Bewachung der Parkplätze
Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

III.8  Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.  Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 8 unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer B. I. 3 (Die Haftung des Veranstalters) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wertgegenstände können kostenpflichtig Im Eingangsbereich zum Veranstaltungsgelände in Schließfächern deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern deponiert werden, ist ausgeschlossen. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für das Vorhandensein von Schließfächern. Der Besucher hat keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit eines Schließfaches.

III.9 Zulässige Stellfläche pro Person
Die zulässige Stellfläche pro Person auf Campingflächen variiert pro Festival. Die aktuelle erlaubte Flächengröße pro Besucher findet man hier.

III.10 Betreten des Campingbereichs
Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbeschädigtem Festivalarmbändchen oder gültigem Festivalpass erlaubt.

III.11 Gepäcktransport
Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden, die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.

III.12  Durchsuchung auf verbotene Gegenstände
Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen (s. auch Ziffern B. I. 6 und B. II. 6).

III.13 Verbotene Gegenstände
Die Liste mit auf dem Festivalgelände verbotener Gegenständen (wie z. B. Waffen oder Drogen) findet man hier.

Das Mitführen verbotener Gegenstände (wie z. B. Waffen oder Drogen) kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen. Ein Anspruch auf Wiedereinlass und/oder Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht. Mitgeführte verbotene Gegenstände werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.

III.14 Erlaubte Gegenstände
Die Liste erlaubter Gegenständen im Festivalgelände findet man hier.

III.15 Naturflächen/ Naturschutzgebiet
Das Festivalgelände befindet sich auf oder in der Nähe von mehreren geschützten Naturflächen. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen, sich in den Naturschutzgebieten aufzuhalten oder diese zu verunreinigen oder zu zerstören.

III.16 Betrieb von Soundanlagen
Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingplätzen ist während der Tageszeit gestattet, zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht beschallen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. Während den Ruhezeiten in der Nacht ist der Betrieb von Soundanlagen nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden geahndet. Üblicherweise gilt als Tageszeit im Sinne dieser Bedingungen der Zeitraum zwischen 8.00 Uhr morgens und 2.00 Uhr nachts. Der Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 8.00 Uhr ist Nachtzeit. Tages- und Nachtzeit können bei den einzelnen Festivals variieren. Die Besucher sollten sich vorab auf der Website des jeweiligen Festivals unterrichten, welche Tages- und Nachtzeiten gelten.

III.17 Verbot von Abgrenzungen/ Löchern
Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Camping- oder Parkflächen gegraben werden.

III.18 Rettungswege
Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten! Die Markierungen dürfen nicht verändert oder entfernt werden.

III.19 Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren ist auf dem gesamten Festivalgelände nicht erlaubt.

III.20 Nutzung von Kochgeräten/ offenes Feuer/ Lagerfeuer
Gas-Kochgeräte jeglicher Art sind auf dem Festivalgelände nicht erlaubt.
Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.

III.21 Grillen
Grillen ist nur an den vom Veranstalter gekennzeichneten Grillplätzen mit den vom Veranstalter bereitgestellten und bewachten Holzkohlegrills möglich. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feue